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Anwaltshonorar
Rechtsanwaltstarifgesetz: Rechtsanwälte haben im
zivilgerichtlichem Verfahren, im Schiedsverfahren und im Strafverfahren
über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten
Anspruch auf Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Durch
den gesetzlich vorgesehenen Mindesttarif wird das Recht der freien
Vereinbarung des Anwaltshonorars (z.B. Stundensatz, geringeres Honorar
etc.) nicht berührt.
Verrechnung nach Einzelleistungen:
Der Anwalt verrechnet seine Leistungen nach sog. Tarifposten
(1-9), wobei für deren ziffernmäßige Bestimmung im allgemeinen als
Bemessungsgrundlage
- im Zivilverfahren der Streitwert
- im Exekutionsverfahren der Wert des Anspruches
- im Konkursverfahren der Wert der Forderungsanmeldung
- im Außerstreitverfahren der Wert des Gegenstandes
herangezogen werden.
Es bestehen zahlreiche Sonderregelungen (insbesonders
Unterhalt, Rentenansprüche, Bestandverfahren (z.B. Jahresmietzins, mindestens
aber S 24.000,-- bei Wohnungen über 90 m² Nutzfläche), Besitzstörung,
Ehesachen, Abstammungssachen etc.) hinsichtlich der Bemessungsgrundlage.
Die Tarifposten unterteilen sich in
- TP 1: z.B. kurze Schriftsätze und Anträge;
- TP 2: z.B. Einfache (Mahn)klagen und Schriftsätze,
Tagsatzungen, kurze Grund- und Firmenbucheingaben;
- TP 3A: z.B. Klagen, Klagebeantwortungen, Streitverhandlungen,
Kostenrekurse, Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung;
- TP 3B: nur Berufungen, Berufungsbeantwortungen,
Rekurs, Rekursbeantwortung, Vorstellung, Beschwerden, Berufungsverhandlungen
- TP 3C: nur Revisionen, Revisionsbeantwortungen,
Rekurse und Rekursbeantwortungen an den OGH;
- TP 4: Privatanklagen und Privatbeteiligung im
Strafverfahren, Anträge nach dem Mediengesetz;
- TP 5: kurze Briefe
- TP 6: andere Briefe
- TP 7 (1) und (2): Kommissionen (Rechtsanwaltstätigkeit
außerhalb der Kanzlei außer Verhandlungen, z.B. Exekutionsvollzug, Erhebungen
im Grundbuch, Aktenkopien, Persönliches Gespräch mit Richtern etc.),
- TP 7(2): Vornahme durch einen Rechtsanwalt(sanwärter)
erforderlich
- TP 8: (kurze/ lange) Konferenzen, Telefonate
- TP 9: Reisekosten
Wartezeiten über 1/2 Stunde werden gesondert verrechnet.
z.B. eingeklagter Betrag im Zivilverfahren:
S 75.000,--
| TP 1 |
TP 2 |
TP 3A |
TP 3B |
TP 3C |
TP 4 |
TP 5 |
TP 6 |
TP 7/1 |
TP 7/2 |
TP 8 |
TP 9 |
| 173,-- |
847,-- |
1.692,-- |
2.114,-- |
2.537,-- |
--- |
136,-- |
272,-- |
272,-- |
544,-- |
277,--/ 692,-- |
--- |
alle Leistungen excl. USt.
Bei Verhandlungen (TP 3A) wird die erste Stunde verrechnet,
jede weitere kostet die Hälfte. Weiters verrechnet der Rechtsanwalt Kopierkosten,
Porto, Kosten für Firmen- und Grundbuchauszüge etc.
Verrechnung mit Einheitssatz:
Anstatt der Verrechnung nach Einzelleistungen besteht auch
die Möglichkeit der Verrechnung nach Einheitssatz:
Zahlenmäßig verrechnet werden lediglich Leistungen nach TP 1, 2, 3, 4
und 7 (Schriftsätze, Verhandlungen, Kommissionen durch den RA). Alle anderen
Nebenleistungen wie Briefe, Telefonate, Konferenzen etc. werden
im Honorar nicht eigens angeführt sondern werden in der Regel durch
einen 50% bis 60%-igen (doppelter / drei- / vierfacher Einheitssatz
auch möglich!) Aufschlag zu jeder Leistung nach TP 1-4 und TP 7
entlohnt. Im Einheitssatz nicht enthalten sind außergerichtliche Leistungen
zur Prozeßvermeidung oder zum Vergleichsabschluß, falls erheblicher Aufwand.
Das gleiche gilt, wenn nur Nebenleistungen erbracht wurden.
z.B. Streitwert im Zivilverfahren: S 75.000,--
Während des Rechtsstreites werden zahlreiche Besprechungen abgehalten,
Telefonate geführt und Korrespondenz verfaßt. Verhandlungstermine (TP
3A) gab es lediglich 2.
| 3.1.2000 |
Mahnklage TP 2 |
S 847,-- |
| |
Gerichtsgebühren |
S 2.910,-- (Barauslage) |
| 1.3.2000 |
Verhandlung verrichtet, Dauer: 5/2 Stunden |
S 3.384,-- |
| 1.5.2000 |
Verhandlung verrichtet, Dauer 3/2 |
S 2.538,-- |
| |
Zwischensumme |
S 6.769,-- |
| |
60% Einheitssatz |
S 4.061,40 |
| |
SUMME |
S 10.830,40 excl. USt + S 2.910,-- |
Die autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte:
Die AHR finden Anwendung, wenn die Entlohnung des Rechtsanwaltes
nicht durch Gesetz (insb. RATG) oder Verordnung geregelt
ist oder wenn die Anwendung der AHR vereinbart worden ist. Die AHR finden
insbesonders im Strafverfahren bei Vertretung durch einen Wahlverteidiger
Anwendung.
Das Recht der freien Vereinbarung der Entlohnung wird durch die AHR nicht
berührt.
Geregelt werden in den AHR u.a. die angemessenen Bemessungsgrundlagen
für die Honoraransätze. Es handelt sich hiebei um Mindestbeträge:
z. B. Bausachen S 80.000,-- / S 300.000,-- / S 2.500.00,--
Enteignungssachen Entschädigungsbetrag, mindestens S 30.000,--
Fischereisachen: dreifacher Jahresmietzins, mindestens S 150.000,--
Letztwillige Verfügungen: Wert des Vermögens, mindestens S 60.000,--
Pflegschaftssachen: Unterhalt dreifacher Jahresbetrag, sonst mind. S60.000,--
Vereinssachen mind. S 120.000,--
Umweltschutzsachen S 150.000/ S 500.000,-- etc.
Im Strafverfahren sind die AHR anwendbar:
| z.B. |
Hauptverhandlung Bezirksgericht für die 1. halbe Stunde |
S 1.570,-- |
| |
jede weitere 1/2 Stunde |
S 785,-- |
| |
Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter 1. 1/2 Stunde |
S 2.750,-- |
| |
jede weitere 1/2 Stunde |
S 1.375,-- |
| |
Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht 1. 1/2 Stunde |
S 3.910,-- |
| |
jede weitere 1/2 Stunde |
S 1.955,-- |
| |
Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht 1. 1/2 Stunde |
S 4.710,-- |
| |
jede weitere 1/2 Stunde |
S 2.355,-- |
| |
etc. |
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In offiziösen Strafsachen kann ein Erfolgszuschlag von
50% des Honorarbetrages verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt
wird, ein Freispruch erfolgt oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter
wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten
Verbrechens verurteilt wird.
Ansonsten ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
iS § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB sittenwidrig.
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