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Zuständigkeitsverteilung im Strafverfahren
Unter Zuständigkeit versteht man die Zusgehörigkeit einer
bestimmten Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Strafgerichtes
innerhalb von Österreich.
Es gibt drei Arten der Zuständigkeit:
- die sachliche Zuständigkeit: Welcher Gerichtstyp
ist in erster Instanz zuständig? z.B. Bezirksgericht,
Gerichtshof Geschworenen- oder Schöffengericht
- die örtliche Zuständigkeit: Zu welchem
Gerichtsstand ist die Rechtssache in örtlicher Hinsicht zugehörig?
z.B. Bezirksgericht Liesing, Landes- gericht für
Strafsachen in Wien, Bezirksgericht Mödling
- die funktionelle Zuständigkeit: Welches
Organ der Rechtspflege hat einzu- schreiten? z.B.
Untersuchungsrichter, Einzelrichter, Dreiersenat etc.
Die jeweilige Zuständigkeit der Gerichte wird bestimmt
durch
- gesetzliche Vorschriften
oder
- durch richterliche Entscheidung
(sog. Delegation durch das Oberlandesgericht)
Zuständigkeit kraft gesetzlicher Vorschriften
Die örtliche Zuständigkeit eines
bestimmten Strafgerichtes richtet sich entweder nach
- dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten:
a. Gerichtsstand des Tatortes oder
b. Gerichtsstand des Wohnsitzes, Aufenthaltes des Beklagten oder der
Betretung
c. Gewöhnlicher Aufenthalt bei Verfahrenseinleitung im Jugendstrafrecht
Es entscheidet das Zuvorkommen, welchem Gericht
das Verfolgungsrecht zukommt Bei Gefahr im Verzug sind auch an sich
unzuständige Gerichte verpflichtet, erste Verfolgungshandlungen vorzunehmen.
- Besondere Gerichtsstände: a. Gerichtsstand
des Zusammenhanges bei mehreren Straftaten b. Wohnsitz, Aufenthalt oder
Betretung bei Auslandstaten oder OGH bestimmt einen Gerichtsstand c.
Jugendstrafsachen sind immer gemeinsam mit der Strafsache gegen einen
Erwachsenen vor dem für Jugendstrafsachen zuständigen Gericht zu führen
- Individuelle Gerichtsstände: z.B. Medienrecht
Die sachliche Zuständigkeit richtet
sich im Strafverfahren nach der Art des begangenen Deliktes und
nach der Strafdrohung:
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Bezirksgericht |
Einzelrichter des Gerichtshofes 1.Instanz |
Schöffengericht |
| Strafdrohung Freiheitsstrafe |
bis 1 Jahr oder nur Geldstrafe |
1 Jahr bis 5 Jahre |
größer 5 Jahre |
| Art des begangenen Deliktes |
nur Vergehen |
weder Geschworenengericht noch Bezirksgericht ist zuständig z.B.
gefährliche Drohung Freiheitsentziehung, Nötigung etc. |
z.B. Räuberischer Diebstahl, Vergewaltigung, Amtsmißbrauch,
Tötung auf Verlangen etc. |
1. Instanz:
Das Bezirksgericht entscheidet als erste Instanz immer
durch Einzelrichter.
Die Gerichtshöfe 1. Instanz üben ihre Tätigkeit entweder
als Einzelrichter oder als Schöffengericht aus:
- Einzelrichter
- Schöffengericht: 2 Berufsrichter, zwei Schöffen,
Vorsitz führt ein Richter
Das Geschworenengericht setzt sich aus 3 Berufsrichtern
und 8 Geschworenen zusammen
2. Instanz:
- Gerichtshof als Ratskammer (3 Richter)
- Gerichtshof als Dreirichtersenat
- Oberster Gerichtshof als Dreier- oder Fünfersenat,
ausnahmsweise als sog. "verstärkter Senat" (= 11 Mitglieder)
Zuständigkeit auf Grund richterlicher Entscheidung
Delegatiion = Übertragung eines Rechtsstreites durch
ein OLG/ den OGH von einem zuständigen Gericht an ein anderes aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen( z.B. Handlungsunfähigkeit
des Gerichtes bei Befangenheit aller Richter)
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