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Recht und Gericht in Österreich | ![]() |
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Zuständigkeitsverteilung im Zivilverfahren Unter Zuständigkeit versteht man die Zusgehörigkeit einer bestimmten Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichtes innerhalb von Österreich. Es gibt drei Arten der Zuständigkeit:
In erster Instanz sind im Zivilverfahren IMMER Bezirks- oder Landesgericht sachlich zuständig!
Die jeweilige Zuständigkeit der Gerichte wird bestimmt durch
Zuständigkeit kraft gesetzlicher Vorschriften Die sachliche Zuständigkeit eines bestimmten Bezirks- oder Landesgerichtes richtet sich entweder nach
Nach der Beschaffenheit sind zuständig:
Nach dem Wert sind zuständig
Ansprüche, die in einem tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen oder von/ gegen mehrere Streitgenossen erhoben werden, werde zusammengerechnet. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat der Kläger den Streitwert anzugeben. Es bestehen zahlreiche Sonderregelungen (z.B Ehescheidung S 60.000,--, Steuerlicher Einheitswert bei Liegenschaften, der auf die streitige Zeitperiode entfallender Zins etc.) Bei Klagen vor dem Landesgericht kann das Gericht den Streitwert überprüfen, wenn er als zu hoch gegriffen erscheint und sich bei richtiger Bewertung statt der Zuständigkeit des Landesgerichtes (des Senates) die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (des Einzelrichters am Landesgericht) ergeben würde. Die Rechtssache ist dann abzutreten. In Arbeitsrechtsachen ist das Landesgericht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht gebunden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
a. Wahlrecht des Klägers ("Wahlgerichtsstände"): Wenn ein Unternehmer einen Konsumenten aus einer Erfüllungsortsvereinbarung, aus einem Wechsel, als Streitgenosse oder aus einer vorhergehenden Zuständigkeitsvereinbarung klagen will, so darf er das nur bei einem Gericht, in dessen Sprengel der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder seinen Beschäftigungsort hat. Zuständigkeit auf Grund (vorheriger) Parteienvereinbarung Auf Grund einer gesetzlichen Regelung in der Jurisdiktionsnorm (JN) ist es Vertragsparteien in bestimmten Fällen gestattet, sich vor Beginn eines Rechtsstreites einem oder mehreren Gerichten erster Instanz zu unterwerfen. Die Parteien können noch später (bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung) übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an ein Gericht gleicher Art oder vom Landesgericht an das Bezirksgericht beantragen. Diese Vereinbarung muß sich entweder auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (nicht möglich in Arbeitsrechtssachen) beziehen. Diese Vereinbarung muß bei Unklarheiten dem Gericht in schriftlicher Form nachgewiesen werden. In örtlicher Hinsicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich zulässig (Beschränkung beim Konsument!). Die Vereinbarung einer anderen sachlichen Zuständigkeit (Bezirksgericht statt Landesgericht, obwohl dieses wegen des Streitwertes oder wegen der Beschaffenheit des Anspruches zulässig wäre) ist nur vom Landesgericht zum Bezirksgericht möglich. Zuständigkeit auf Grund einer richterlichen Entscheidung Delegatiion = Übertragung eines Rechtsstreites von einem zuständigen Gericht an ein anderes bei Handlungsunfähigkeit des Gerichtes (z.B. alle Richter befangen) oder auf Antrag einer Partei, weil dies zweckmäßig erscheint Ordination = Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestimmt ein Gericht für örtlich zuständig, wenn sich für einen Rechtsstreit kein örtlich zuständiges Gericht findet. |