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Recht und Gericht in Österreich | ![]() |
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Von der Klagseinbringung bis zum Urteil letzter Instanz beim zivilgerichtlichen Verfahren Die Klagseinbringung Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung wird eine Klage von einem/ mehreren Klägern gegen einen (oder mehrere) Beklagte(n) eingebracht. Der Kläger hat - je nach Höhe des Streitwertes - für die Klagseinbringung Pauschalgebühren zu entrichten. Damit wird die Tätigkeit des Gerichtes der ersten Instanz "entlohnt". Diese Pauschalgebühren können als Gerichtskostenmarken in jeder Einlaufstelle erworben werden. Rechtsanwälte können die PG direkt an das Gericht überweisen. Die Pauschalgebühren betragen mindestens S 220,-- und erhöhen sich je nach Streitwert.
Die eingebrachte Klage/Antrag wird vom Richter geprüft, ob diese zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet ist. Liegen Formfehler vor (z.B. Fehler bei der Parteienbezeichnung, Adresse, Fehlen der Anwaltsunterschrift bei Anwaltszwang etc.), wird die Klage zur Verbesserung zurückgestellt. Variante 1: Bezirksgericht zuständig/ Geldbetrag eingeklagt: Ist das Bezirksgericht zuständig, wird bei Klagen, die auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtet sind, vorerst ein schriftliches Vorverfahren ("Mahnverfahren") eingeleitet, auf Grund dessen ohne vorherige Anhörung des Beklagten oder Prüfung der Behauptungen des Klägers ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird. Bedingung für dessen Wirksamkeit ist, daß dagegen kein Rechtsmittel ("Einspruch") erhoben wird. Wird innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (Tag der Übergabe des Zahlungsbefehles durch den Zusteller oder 1. Tag der Hinterlegung, wenn der Beklagte nicht angetroffen wird; immer mittels Einschreibersendung!)
Varinate 2: Bezirksgericht zuständig/ keine Geldleistung eingeklagt Die eingebrachte Klage/ Antrag wird vom Richter geprüft und bei Formfehlern eventuell an den Kläger zur Verbesserung zurückgestellt. Ansonsten wird die Klage dem Beklagten zugestellt und gleichzeitig der erste Verhandlungstermin ausgeschrieben, von dem der Beklagte und der Kläger verständigt werden. Variante 3: Landesgericht zuständig Im Verfahren vor dem Landesgericht (Streitwert über S 130.000,-- oder Beschaffenheit des Streitgegenstandes) wird die Klage geprüft, gegebenenfalls zur Verbesserung zurückgestellt und dann
Exkurs: Verfahrenshilfe Personen, die nicht in der Lage sind, die Kosten zur Führung eines Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die nicht mutwillig oder aussichtslos prozessieren, ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Diese kann bereits bei Klagseinbringung, aber auch im Laufe des Verfahrens beantragt werden. Die Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. In der Praxis wird die Verfahrenshilfe sehr restriktiv gehandhabt und nur dann gewährt, wenn kein eignenes Einkommen oder Ersparnisse vorhanden ist. Verfahrenshilfe kann umfassen: Befreiung von
Besteht Anwaltspflicht, kann die Verfahrenshilfe auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes beinhalten. Ist die Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht notwendig oder geboten, kann beantragt werden, daß ein Verfahrenshilfevertreter (=Gerichtsbediensteter oder Rechtspraktikant) beigegeben wird. Die Verfahrenshilfe erlischt, wenn sich die finanzielle Lage gebessert hat oder die weitere Prozeßführung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe wird entzogen, wenn die Voraussetzungen bei Bewilligung nicht gegeben waren. Die aus Amtsgeldern geleisteten Beträge sind nachzuzahlen. Die Verfahrenshilfe bezieht sich nur auf die eigenen Kosten, d.h. bei Prozeßverlust müssen dem Gegner trotzdem dessen Kosten ersetzt werden. Die (öffentliche, mündliche) Verhandlung Die Verhandlungen sind im österreichischen Zivilverfahren öffentlich und mündlich. Sonderregeln bestehen im Eheverfahren (Verhandlungen nicht öffentlich, keine 1. Tagsatzung, Versöhnungsversuch) und in allen "außerstreitigen" Verfahren wie Verlassenschaftverfahren (Mitwirkung des Bezirksgerichtes, Rechtspfleger bis S 1 Mio. zuständig), Vormundschafts- und Kuratelverfahren, Annahme an Kindesstatt, Anerkennung der Vaterschaft, Sachwalterschafts-verfahren, Beglaubigungsverfahren etc. Nach Klagseinbringung wird vom Richter die mündliche Verhandlungen anberaumt. Sie dient zur Beweisaufnahme durch den Richter. Da eine Rechtssache in der Regel bei nur einem Verhandlungstermin nicht erschöpfend erörtert werden kann, wird diese in der Regel auf einen weiteren Termin erstreckt oder vertagt. Grundsätze des Beweisverfahrens:
Beweis wird erhoben durch:
Hat der Richter alle (angebotenen) Beweise erhoben und ist die Rechtssache "spruchreif", wird die (letzte) mündliche Verhandlung geschlossen. Die Parteienvertreter müssen nun ihre Kosten (Vertretungskosten, Gebühren) bekanntgeben (="Kostennote legen"). Ruhen des Verfahrens: Ein mindestens dreimonatiger Stillstand des Verfahrens heißt "Ruhen": Erscheinen zu einem Verhandlungstermin beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren kraft Gesetzes. Nach frühestens 3 Monaten kann jede Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Ruhen kann auch für die Dauer von mindestens 3 Monaten von den Parteien vereinbart werden (evtl. außergerichtliche Einigung möglich). Ruhen des Verfahrens ist wegen der Amtswegigkeit nicht im Außerstreit-, Insolvenz- und Exekutionsverfahren möglich. Das Urteil Als Ergebnis der Beweiswürdigung durch den Richter wird im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung das Urteil (Sachentscheidung) gefällt. Dies wird vom Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (=nach freier Überzeugung des Richters aber unter Bindung an die gesetzlichen Beweisregeln) gefällt. 2 Möglichkeiten bestehen für die Fällung des Urteils:
Die Sachentscheidung heißt
Versäumungsurteil Erscheint eine der Parteien nicht zur ersten mündlichen Verhandlung (bzw. versäumt dei Frist zur Klagebeantwortung im Gerichtshofverfahren), so kann auf Antrag der erschienenen Partei ein (echtes) Versäumungsurteil gefällt werden. Das Vorbringen der säumigen Partei bleibt dabei völlig unberücksichtigt, das Vorbringen der erschienene Partei ist für wahr zu halten. Wird hingegen ein (späterer) Verhandlungstermin von einer Partei versäumt, kann auf Antrag ein unechtes Versäumungsurteil gefällt werden. Die nicht erschienene Partei ist dann von weiterem Vorbringen ausgeschlossen. Entscheidungsgrundlage für den Richter ist alles, was bisher vorgebracht wurde. Unzulässig sind Versäumungsurteile
Exkurs: Prozeßkosten In jedem Urteil wird auch im Spruch über die Kostentragung entschieden. Nach dem in der österreichischen Zivilprozeßordnung verankerten Erfolgsprinzip hat die (vollständig) unterlegene Partei nicht nur die eignenen Kosten, sondern auch die Prozeßkosten der Gegenpartei zu tragen. Prozeßkosten sind:
Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die entstandnene Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben (jeder bezahlt die eigenen Kosten) oder verhältnismäßig zu teilen (ziffern- oder quotenmäßig). z.B. A klagt von B S 20.000,-- ein; A obsiegt vollständig - B muß nicht nur die eigenen Anwaltskosten etc tragen sondern auch die Kosten des A bezahlen. z.B. A klagt von B S 20.000,-- ein; A werden S 10.000,-- zugesprochen, die restl. S 10.000,-- werden abgewiesen - Kostenaufhebung, jeder bezahlt die eigenen Kosten selbst. Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Berufung): Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, steht ihr das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese ist beim Gericht erster Instanz einzubringen, welches die Berufung dann an die zweite Instanz weiterleitet. Wirkungen der Berufung:
Im Rechtsmittelverfahren besteht Anwaltszwang! (=Berufungsschrift ist von einem Anwalt zu unterfertigen). Die Berufung muß mittels Schriftsatz vom Anwalt eingebracht werden. Die Berufung kann beim Gericht, das das Urteil erlassen hat, mündlich zu Protokoll gegeben werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Anwaltszwang bestand und an Gerichtsorten nicht wenigstes 2 Anwälte ihren Sitz haben ( - daher nie in Wien!) Der Berufungswerber hat - je nach Höhe des Streitwertes - auch für die Berufung Pauschalgebühren zu entrichten. Damit wird die Tätigkeit des Gerichtes der zweiten Instanz "entlohnt". Diese Pauschalgebühren können als Gerichtskostenmarken in jeder Einlaufstelle erworben werden. Rechtsanwälte können die PG direkt an das Gericht überweisen. Die Pauschalgebühren im Berufungsverfahren betragen mindestens S 180,-- und erhöhen sich je nach Streitwert.
Berufungsfrist: 4 Wochen ab Zustellung Instanzenzug: siehe Zivilverfahren
Vorsicht! Bei mündlich verkündeten Urteilen muß die Berufung angemeldet werden:
Nur wenn die Berufung angemeldet wurde, darf diese dann auch tatsächlich erhoben werden! Berufungsgründe: 1. Nichtigkeit Berufungsbeschränkungen: Streitgegenstand kleiner S 26.000,--: Berufung nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Das Berufungsverfahren (= Verfahren zweiter Instanz) Nach Einbringung der Berufung beim Gericht erster Instanz ordnet dieses an, daß die Berufungsschrift der gegnerischen Partei zugestellt wird. Diese kann dann binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung eine Berufungsbeantwortung einbringen. Die Berufungsbeantwortung dient der Widerlegung der Berufungsgründe. Berufungs- und Berufungsbeantwortungsschrift werden dann vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorgelegt, das nach einem Vorverfahren (ist die Berufung überhaupt zulässig, rechtzeitig etc.?) ein Berufungshauptverfahren durchführt. Es gelten für dieses Verfahren die gleichen Grundsätze wie für das Verfahren erster Instanz, auf eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung können die Parteien aber verzichten (Regelfall!). Das Berufungsgericht entscheidet über die Berufung
Rechtsmittel gegen das Urteil zweiter Instanz (Revision) Gegen Urteile des Berufungsgerichtes steht (sehr eingeschränkt) das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Die Revision kann nur erhoben werden, wenn
und
Die Aufgabe des OGH ist es, nur wesentliche Rechtsfragen zu prüfen, er hat eine Leitfunktion, weswegen der Zugang zum OGH auch beschränkt ist. Wirkungen der Revision:
Im Revisuonsverfahren besteht absoluter Anwaltszwang. Der Revisionswerber hat auch für die Revision Pauschalgebühren zu entrichten. Damit wird die Tätigkeit des Obersten Gerichtshofes "entlohnt".
Revisionsfrist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses Instanzenzug: siehe Zivilverfahren
Der OGH entscheidet durch Beschluß oder Urteil. Bei Nichtzulassung der Revision durch den OGH hat der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit der sog. "außerordentlichen Revision" an den OGH in der er darlegen muß, warum doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die ao Revision ist auch gleichzeitig als Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil auszuführen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nach nationalem Recht unanfechtbar! Beachte aber: Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Rechtsmittel gegen Beschlüsse (=Rekurs) Im zivilgerichtlichem Verfahren ergehen auch Entscheidungen und Anordnungen die nicht in der Form eines Urteils - die Beschlüsse z.B.Besitzstörungsendbeschluß, Zahlungsaufträge, Beschluß über Sachverständigengebühren, Beschluß über Bewilligung der Verfahrenshilfe, KLagszurückweisung, Beschluß auf Erstreckung einer Verhandlung, Beweisbeschluß, Übergabe- oder Übernahmeauftrag im Bestandverfahren etc. Beschlüsse sind dann selbständig anfechtbar, wenn dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Ist dies der Fall, kann ein Beschluß eventuell mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung angefochten werden (verbundener Rekurs). Eine Reihe von Beschlüssen sind jedoch unanfechtbar (z.B. Bewilligung der Wiedereinsetzung eines Verfahrens). Das Rechtsmittel des Rekurses hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, der Beschluß wird mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, wenn er einen Leistungsbefehl enthält. Rekursfrist: 14 Tage (4 Wochen bei zweiseitigem Rekurs mit Rekursbeantwortung) Gegen Beschlüsse der 2. Instanz steht das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den OGH zur Verfügung (Streitwert über S 52.000,--, erstinstanzlicher Beschluß nicht zur Gänze bestätigt). Unzulässig ist der Revisionsrekurs
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