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Verwaltungsrecht
Im Unterschied zum Zivil- und Strafrecht, das von den
Gerichten vollzogen wird, stellt die Verwaltung ("Exekutive") ein eigenständiges
Rechtsgebiet dar, das durch weisungsgebundene Organe der Verwaltung
(Berufsbeamte, Vertragsbedienstete) vollzogen wird. Oberstes Verwaltungsorgan
ist der (weisungsfreie) jeweilige Minister.
Das Handeln der Verwaltungsorgane ist nach außen hin zu
erkennen durch
- das Erlassen von Verordnungen = Rechtsvorschrift,
die an (alle) Rechtsunterworfenen gerichtet ist z.B.
Ortspolizeiliche VO (Badeverbot) Raumordnungsprogramm einer Landesregierung
- das Erlassen von Bescheiden = Rechtsvorschrift,
die an einen individuellen Adressaten gerichtet ist z.B.Baubescheid,
Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, Ernennungsbescheid,
Feststellungsbescheid
- das Ausüben unmittelbarer behördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt = Befehl oder Zwang wird gegen einen
individuellen Adressaten gerichtet z.B.Festnahme,
beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Abhahme und Verwahrung des Zündschlüssels,
Entnahme von Warenproben durch Gewerbebehörde
- das Erlassen von Weisungen = Rechtsvorschrift
von übergeordneten Organ an einen untergeordneten Organwalter
Es gibt
- Bundesorgane z.B.
Unabhängiger Umweltsenat, Disziplinarbehörden, Bundespolizeibehörde,
Sicherheitsdirektion, Wachkörper wie Gendarmerie, Bundessicherheitswache,
Kriminalbeamtenkorps, Finanzamt, Zollamt etc.
- Landesorgane z.B.
Amt der Landesregierung, Landesagrarsenate, Landesgrund- verkehrsbehörden,
Bezirkshauptmannschaften etc.
- Gemeindeorgane z.B.
Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister
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